Rechtsbeistand Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Gmünd Anwalt, Anwalt Wohnungseigentumsrecht
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Rechtsanwaltskanzlei Daniel Preiss
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Rechtsanwalt Preiss ist jetzt auch Fachanwalt für Verkehrsrecht

AG München: fristlose Kündigung wegen ehrverletzender Äußerung

Eine Beleidigung des Mieters ggü. Vermieter als „promovierter Arsch“ kann im Einzelfall eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Nach Ansicht Amtsgericht München Urteil vom achtundzwanzigsten November 2014 Az: 474 C 18543/14 geht  diese ehrverletzende Beleidigung über eine noch hinzunehmende Pöbelei hinaus:

Zum Sachverhalt:

 

Ein Ehepaar mietet mit Vertrag vom achtundzwanzigsten Oktober 2008 eine Wohnung in der Nähe von München vom Kläger. Der Mietzins beträgt 1490 Euro monatlich. Der Kläger wohnt im selben Haus. Die Beklagten riefen beim Kläger am zweiten Mai 2014 zwischen 6.00 Uhr und 6.30 Uhr am Morgen an, um mitzuteilen, dass die Wassertemperatur nur 35 Grad Celsius anstatt der vereinbarten 40 Grad Celsius betrage.

 

Die Parteien trafen gegen 9. 15 Uhr des selbens Tages im Hof des Anwesens aufeinander. Der Kläger bat um Zutritt zur Wohnung. Dies lehnten die Beklagten mit der Begründung ab, dass im gesamten Anwesen die Wassertemperatur 35 Grad betrage. Daraufhin kam es zu einem Wortwechsel wobei der Beklagte den Kläger mit den Worten „sie promovierter Arsch“ beleidigte. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis am einunddreißigsten Mai 2015 fristlos. Dagegen setzten sich die Beklagten zur Wehr.

 

Ausführungen Amtsgericht München:

 

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es hielt die fristlose Kündigung wegen der Beleidigung für rechtswirksam. Nach Abwägung aller Tatsachen im Einzelfall wog die Beleidigung so schwer, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört sei, so dass man das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen könne. Bloße Pöbeleien die keinen ehrverletzenden Charakter haben scheiden als Kündigungsgrund aus. Vorliegend ging die Beleidigung „Sie promovierter Arsch“ über hinzunehmende Pöbeleien hinaus. Sie haben den Kläger schwer in seiner Ehre verletzt. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Parteien im selben Haus wohnen und sich ständig begegnen. Eine etwaige vorherige Beleidigung durch den Kläger konnte der Beklagte nicht beweisen. Auch hat sich der Beklagte beim Kläger nicht entschuldigt. Desweiteren war eine Abmahnung nach Rechtsansicht des Amtsgerichts nicht erforderlich da die ganz erhebliche ehrverletzende Äußerung/Beleidigung das Vertragsverhältnis so sehr nachhaltig erschütterte, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden  können.

 

Zusammenfassung:

Ob eine ehrverletzende Äußerung eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen kann ist im jeden Einzelfall zu prüfen. Es kommt auf Details des Einzelfalls an. Die Interessen der Vertragsparteien sind gegeneinander sorgsam abzuwägen.

Gerne beraten wir sie, ob eine Kündigung wegen einer ehrverletzenden Äußerung erfolgsversprechend sein kann.

Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrigverweigerter Erlaubnis zur Untervermietung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befasst, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, die sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhielten, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte.

Die Kläger sind seit 2001 Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Hamburg. Sie halten sich seit 15. November 2010 in Kanada auf, weil der Kläger zu 2 zum 1. Januar 2011 eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Ottawa aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 19. August 2010 unterrichteten sie die Hausverwaltung der Beklagten von ihrer Absicht, die Wohnung – mit Ausnahme eines von ihnen weiter genutzten Zimmers – ab dem 15. November 2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten, weil sie sich in dieser Zeit aus beruflichen Gründen regelmäßig im Ausland aufhalten würden. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 2011 wurde sie verurteilt, die Untervermietung der beiden vorderen Zimmer der Wohnung bis zum 31. Dezember 2012 an die von den Klägern benannte Interessentin zu gestatten.

Im vorliegenden Verfahren nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung entgangener Untermiete im Zeitraum vom 15. November 2010 bis 30. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 7.475 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern nach § 553 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung der zwei vorderen Zimmer der Mietwohnung an die Untermietinteressentin zustand. Indem die Beklagte die Zustimmung zur Untervermietung verweigert hat, hat sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet.

Der Wunsch der Kläger, im Hinblick auf die (befristete) Arbeitstätigkeit des Klägers zu 2 im Ausland von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stellt ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Dem Anspruch auf Gestattung der Untervermietung stand auch nicht entgegen, dass die Kläger nur ein Zimmer der Dreizimmerwohnung von der Untervermietung ausnahmen und auch dieses während ihres Auslandaufenthalts nur gelegentlich zu Übernachtungszwecken nutzen wollten. § 553 Abs. 1 BGB stellt weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich seiner weiteren Nutzung durch den Mieter auf. Von einer "Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte" im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen.

Die Beklagte kann sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Dass die Frage, ob ein Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung hat, wenn er einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt, während dessen er den ihm verbleibenden Teil des Wohnraums nur sporadisch nutzen wird, bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, entlastet die Beklagte nicht von ihrer rechtlichen Fehleinschätzung. Denn sie hätte sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der Möglichkeit verschließen dürfen, dass sie zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war, und durfte das Risiko einer Fehleinschätzung nicht den Mietern zuweisen.

* § 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauche zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. (…)

Urteil vom 11. Juni 2014 – VIII ZR 349/13

AG Hamburg - Urteil vom 6. Juni 2013 – 44 C 257/12

LG Hamburg - Urteil vom 26. November 2013 – 316 S 57/13

Karlsruhe, den 11. Juni 2014

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

 

 

Fazit:

 

Ein Vermieter kann einem Mieter nicht ohne weiteres, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, die Untervermietung, auch eines Teils, der Mietwohnung verweigern. Bei einer unberechtigten Weigerung macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig.

 

Gerne prüfe ich für Sie, ob eine Untervermietung im Einzelfall zulässig ist oder nicht.

Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Kindesmutter

OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.4.2014, 2 UF 238/13

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt worden. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen XII ZB 251/14 geführt.

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin unterbrach ihr Studium zum Lehramt infolge Schwangerschaft und  Geburt eines Kindes. Die Antragstellerin nahm neben der Betreuung des Kindes ihr Lehramtsstudium wieder auf. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner Betreuungsunterhalt.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Kindsmutter steht über den Betreuungszeitraum von 3 Jahren kein weitergehender Anspruch mehr zu.

 

Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vom Vater des Kindes Unterhalt auch über acht Wochen nach der Geburt des Kindes (§ 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB) hinaus für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt verlangen, soweit sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Kinderbetreuung der alleinige Grund für die Nichterwerbstätigkeit ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres trifft die betreuende Mutter einschränkungslos keine Erwerbsobliegenheit. Die Mutter kann grundsätzlich nicht auf eine Fremdbetreuung verwiesen werden.

Des Weiteren verliert die Kindsmutter ihren Anspruch auch nicht, falls sie neben der Kinderbetreuung weiterhin ihrem Studium nachgeht.

 

Die Zeit der Verpflichtung des Kindsvaters, Unterhalt zu leisten, verlängert sich gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Billigkeitserwägungen sind beispielsweise die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung.

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus stellt eine Ausnahme dar, im Sinne einer positiven Härteklausel. Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist.

Vorliegend hatte die Antragstellerin vor der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindsvater zusammengelebt, so dass ein Vertrauen der Antragstellerin auf die weitere Absicherung durch den Antragsgegner aus einer gemeinsamen Lebensplanung im Hinblick auf das beiderseitige Studium nicht gerechtfertigt ist.

 

Fazit:

 

Soll ein Betreuungsunterhalt über den Zeitraum von 3 Jahren geltend gemacht werden, trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die Billigkeitserwägung, dass ihm weiterhin ein Betreuungsunterhaltsanspruch zusteht. Hierbei ist jeder Einzelfall und die Billigkeitserwägungen zu prüfen, da diese gegenüber dem Gericht detailliert vorgetragen werden müssen, um nicht den Anspruch zu gefährden.

 

Zögern Sie nicht, ihren Betreuungsunterhaltsanspruch durch uns überprüfen zu lassen.

 

Der Scheidungshund Babsi

Sachverhalt:

 

Die getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe eines Hundes, den sie gemeinsam erworben haben. Die Antragstellerin möchte die Herausgabe und Zuweisung des Hundes mit gerichtlicher Hilfe an sich von ihrem Mann erreichen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Zuweisung des Hundes Babsi an die Antragstellerin erfolgt nach § 1361a Abs. 2 BGB und entspricht den Grundsätzen der Billigkeit.

Denn auf Tiere sind gemäß § 90 a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach den Regeln des § 1361a BGB über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohn- und Hauswirtschaft oder sonst für ihr Zusammenleben bestimmt sind, so dass für Haustiere eine sinngemäße Anwendung des § 1361a BGB angezeigt sein kann.

Keiner der Parteien konnte eine Alleineigentümerstellung nachweisen. bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361a Abs. 2 BGB auch weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden „Haushaltsgegenständen“ und damit auch Tieren ermöglichen.

 

Fazit:

 

Bei der Herausgabe und Zuweisung eines Hundes zwischen getrennt lebenden Eheleuten ist vorab die Frage zu erörtern, ob eine Partei den Hund alleine erwarb. Falls der Hund gemeinsam erworben wurde muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, eine Billigkeitserwägung, gemäß den Grundsätzen über die Verteilung von Hausratsgegenständen.

 

Wir sind Ihnen gerne bei der Durchsetzung ihrer Interessen - wie Hunde - im Scheidungsverfahren behilflich.

 

 

Kein Werklohnanspruch des Werkunternehmers bei Schwarzarbeit

Der VII Senat des BGH entscheid am 10.04. 2014 dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

 

Sachverhalt:

 

Der Beklagte beauftragte die Klägerin 2010 mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der BGH stellte in seiner Entscheidung  Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13 ausdrücklich klar, dass dem Unternehmer weder ein Anspruch aus Werkvertrag, Bereicherungsrecht oder aus Treu und Glauben zusteht.

 

 

Der BGH führt wie folgt aus:

 

 

Der Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig. Die Parteien verstoßen gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (im Folgenden: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder SchwarzArbG mit dem Verstoß des Beklagten gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Für eine Nichtigkeit des Werkvertrages ist es dabei schon ausreichend, dass der Besteller den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit reicht eine solche Beteiligung des Bestellers jedenfalls in den Fällen aus, eine Nichtigkeit eines zugrunde liegenden Werkvertrages herbeizuführen, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Die Nichtigkeit des Vertrages bedeute, dass der Klägerin gegen den Beklagten keine Gewährleistungsansprüche zustünden. Die anders lautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24. April 2008 VII ZR 42/07, BGHZ 176, 198 und VII ZR 140/07, BauR 2008, 1330 = NZBau 2008, 436) seien überholt, weil sie zu einer vor 2004 geltenden Rechtslage ergangen seien, bei der allein Steuervorschriften als Verbotsgesetze hätten herangezogen werden können.

 

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass der Klägerin keine Mängelansprüche zustehen. Die Schaffung des Schwarzarbeitstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt wie dargelegt dazu, dass die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflichten bereits ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen. Eine isolierte Prüfung nur der Ohne-Rechnung-Abrede erfolgt nicht. 

Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.03.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

 

Sachverhalt:

 

Die klagende Firma hatte beim beklagten Autohaus einen neuen Porsche 981 Boxter S geleast. einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von ca. 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppelkupplungsgetriebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse.

Die Beklagte untersuchte nachfolgend das KfZ und konnte keinen Mangel insbesondere keinen technischen Fehler noch zu optimierende Einstellungen feststellen. Daraufhin verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Klagebegehren wurde abgewiesen. Das KfZ wurde durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen untersucht. Dieser konnte keinen Fahrzeugmangel feststellen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Der Porsche weise die Beschaffenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne.

Das von der Klägerin als ruckhaft monierte Bremsverhalten des Fahrzeugs beruht darauf, dass das automatische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurückschalte und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsches Boxter S.

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Auch habe die Beklagte das KfZ nicht unzutreffend beworben. Das von der Klägerin gerügte Schaltverhalten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstandenden, typischen Besonderheiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoffersparnis diene, dass die Getriebesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine herstellerseitig gezielt programmierte sog. Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schaltcharakteristik gehöre auch das beanstandete Zurückschalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleunigung ermöglicht werde. Dem zu Grunde liegenden Prospektmaterial sei vielmehr zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schaltvorgänge zeige, was die Auswirkungen der Zwischengasfunktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die von der Klägerin beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar, sie würden von Erwerbsinteressenten unterschiedlich wahrgenommen und nicht generell als Nachteil bewertet.

Vgl. weitergehend Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.03.2014 (28 U 162/13)

Krankenschwester ist bei Verzicht auf Nachtschichten aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsunfähig krank

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Vgl hierzu weitergehend Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -

 

Sachverhalt:

 

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.

 

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage wie die Vorinstanzen statt. In Der Begründung führte das BAG wie folgt aus: Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

 

Fazit:

 

Es ist Einzellfall immer zu prüfen, ob ein Umstellen der Arbeitszeiten, wie hier von Schichtarbeit zur Tagschicht, dem Arbeitgeber zumutbar ist. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber- soweit möglich-. dem Arbeitnehmer eine zumutbare Tätigkeit anbieten.

 

Im Falle einer Krankheit beraten wir sie gerne, ob es ihrem Arbeitgeber zumutbar ist, sie innerhalb eines Betriebs zu versetzen und welche Rechte ihnen zustehen.

Fristlose Kündigung des Gewerberaummieters bei wiederholt unpünktlicher Zahlung

Sachverhalt:

 

Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 27.9.2011 über Gewerberaum sowie Stellplätze auf Hof und zwei Tiefgaragenplätze.. Die Mieten für November 2012 und Juni 2013 zahlte der Beklagte unpünktlich. Nachdem die Juli-Miete bis 11.6.2013 nicht eingegangen war, erklärte die Klägerin unter dem 16.7.2013 die fristlose Kündigung. Frist zur Zahlung war immer der 3. Werktag eines jeden Monats.

 

Entscheidung:

 

Die Klage wurde vom LG Berlin mit nachfolgender Begründung abgewiesen.

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht Rückgabe der Mieträume verlangen, weil das Mietverhältnis fortbesteht. Die Kündigungserklärung vom 16.7.2013 hat das Mietverhältnis nicht beendet, weil es an einem ausreichenden Kündigungsgrund fehlt.

 

Eine nachhaltig unpünktliche Mietzahlung kann die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung dann begründen, wenn nach Abmahnung auch die erste Folgezahlung wieder unpünktlich erfolgt (BGH NZM 2006, 338).

Das LG Berlin führt des Weiteren aus, dass auch der BGH ausdrücklich davon ausgehe, dass insgesamt eine nachhaltige unpünktliche Mietzahlung vorliegen muss, mag sie auch teilweise vor und teilweise nach Abmahnung liegen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Miete in sechs aufeinanderfolgenden Monaten vor der Abmahnung nicht pünktlich gezahlt worden. Dies genügte dem BGH für die Annahme einer nachhaltig unpünktlichen Mietzahlung, so dass er daran die Schlussfolgerung knüpfte, schon die erste weitere unpünktliche Mietzahlung könne zur Kündigung genügen, weil der Mieter das verloren gegangene Vertrauen durch nunmehr (nachhaltig) pünktliche Zahlung habe wiederherstellen müssen.

 

Im vom LG Berlin zu entscheidenden Fall war die Nachhaltigkeit der Pflichtverletzung gerade nicht gegeben. Gerade und erst durch die Nachhaltigkeit der unpünktlichen Zahlung geht das Vertrauen in die Zahlungswilligkeit des Mieters verloren. Vorliegend gab es vor der ersten Abmahnung noch überhaupt keine, und nach dieser lediglich zwei unpünktliche Mietzahlungen. Bezogen auf einen Zeitraum von 9 Monaten waren daher lediglich drei Mieten unpünktlich gezahlt, wobei nach der ersten unpünktlichen Mietzahlung und der unterstellten Abmahnung die Miete das nächste folgende halbe Jahr offenbar wieder pünktlich gezahlt worden war.

 

Praxishinweis:

 

Bevor die Kündigung ausgesprochen wird sollte man den Schuldner zunächst sorgsam abmahnen. Die Abmahnung sollte so sorgsam wie möglich formuliert werden. Sie sollte Mindestangaben wie z.B. in welcher Höhe, für welchen Zeitraum der Mieter die Miete unpünktlich bezahlte. Auch obliegt dem Vermieter im Falle eines Prozesses den Zugang der Kündigung zu beweisen. Folglich ist es oftmals ratsam einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Abmahnung oder einen Boten zu beauftragen, der den Inhalt der Abmahnung kennt.

Auch ist vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung zu prüfen, ob das Vertrauen des Mieters in die Zahlungswilligkeit nachhaltig gestört ist.

 

Vgl hierzu Sixtus, in IMR S. 161/ 2014; LG Berlin, Urteil vom 28.01.2014 - 29 O 323/13

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Krankenschwester ist bei Verzicht auf Nachtschichten aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsunfähig

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Vgl hierzu weitergehend Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 -

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten.

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an.

Entscheidungsgründe:

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage wie die Vorinstanzen statt. In der Begründung führte das BAG wie folgt aus: Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Fazit:

Es ist Einzelfall immer zu prüfen, ob ein Umstellen der Arbeitszeiten, wie hier von Schichtarbeit zur Tagschicht, dem Arbeitgeber zumutbar ist. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber – soweit möglich – dem Arbeitnehmer eine zumutbare Tätigkeit anbieten.

Im Falle einer Krankheit beraten wir Sie gerne, ob es Ihrem Arbeitgeber zumutbar ist, Sie innerhalb eines Betriebs zu versetzen, und welche Rechte, z.B. Weiterbeschäftigung, Ihnen zustehen.

Manipulationssicherheit Radar Messgerät Messgeräts MULTANOVA 6F für transportablen Einsatz

Immer wieder fragen sich Auto-, Krad, Roller und LKW Lenker, ob Daten, welcher bei einer Geschwindigkeitsmessung innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften erfasst werden manipulationssicher gespeichert werden.  Falls dies nicht der Fall ist, kann dies dazu führen, dass die Messung fehlerhaft ist mit der Folge, dass der Führer z.B. eines KfZ´s vom Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung freizusprechen ist. Bedeutsam ist dies immer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, nach der die Übertretung im Bußgeldbescheid  mit Punkte oder gar einem Fahrverbot sanktioniert sind.

 

In einem aktuellen Verfahren beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd wurde unserem Beweisantrag Folge geleistet. Das Gericht setzte die Hauptverhandlung aus.

 

Es wird nun geprüft, wie vom Sachverständigenbüro VUT in Püttlingen bereits außergerichtlich festgestellt, ob die Manipulationssicherheit beim Messgerät tatsächlich nicht gewährleistet sei.

 

Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd liegt anbei. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten als eine prozessuale Tat? OWiG §§ 20, 46; StPO § 264

 

Es ist mit § 46 OWiG, § 264 StPO nicht zu vereinbaren, in Bußgeldsachen, die Verstöße gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, mehrere rechtlich selbstständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG allein deshalb als eine prozessuale Tat anzusehen, weil der Betroffene sie innerhalb eines Kontroll- oder Überprüfungszeitraums begangen hat.

BGH, Beschluss. v. 12.9.2013 - 4 StR 503/12

 

Darum geht es:

 

Der Betr. ist als Berufskraftfahrer bei einer Spedition. beschäftigt. Die

Struktur- und Genehmigungsdirektion kontrollierte die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr beim Arbeitgeber des Betr. für den Zeitraum vom 1.11.2010 bis zum 31.1.2011. Der Betroffene führte im fraglichen Zeitraum ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t. In achtzehn Fällen führte er das Fahrzeugvorsätzlich oder fahrlässig länger als viereinhalb Stunden, ohne eine Pause oder Ruhezeit einzulegen (Art. 7 der VO [EG] Nr. 561/2006). In vier Fällen überschritt er vorsätzlich oder fahrlässig die Tageslenkzeit (Art. 6 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 561/2006). In zwei Fällen hielt er vorsätzlich die tägliche Ruhezeit nicht ein (Art. 8 Abs. 1 und 4 der VO [EG] Nr. 561/2006). In zwölf Fällen trafen Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften in unterschiedlichen Kombinationen tateinheitlich zusammen. Verstöße gegen die Wochenlenkzeit (Art. 6 Abs. 2 der VO [EG] Nr. 561/2006) oder die Lenkzeit in der Doppelwoche (Art. 6 Abs. 3 der VO [EG] Nr. 561/2006) wurden nicht festgestellt.

 

 

Im Ordnungswiedrigkeitenrecht gilt über § 46 OWiG der prozessuale Tatbegriff des Strafrechts. Die Tat im strafprozessualen Sinne (§§ 155, 264 StPO

Die Tat ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen die getrennte Verfolgung der darin enthaltenen Vorgänge einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde Materiell-rechtlich selbstständige Taten sind in der Regel auch prozessual selbstständig Ein persönlicher Zusammenhang, die Verletzung des gleichen Rechtsguts oder der Umstand, dass die einzelnen Handlungen Teile eines Gesamtplans sind, reicht nicht, um mehrere selbstständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne zu einer einzigen

Tat zu verbinden (Göhler/Se/Vz, OWiG, 16. Aufl., Vor § 59 Rn 50a m.w.N.). Diese Grundsätze finden bei Serienverstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr gleichermaßen

Anwendung.

 

Eine behördliche Kontrolle bzgl. Einhaltung der Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr vermag mehrere tatmehrheitliche Verstöße eines Betr. innerhalb des Überprüfungszeitraums nicht zu einer Tat zu verknüpfen

 

Allein die Verpflichtung, die Aufzeichnung, also ein Beweismittel, vorzuhalten und aufzubewahren, kann eine prozessuale Tat nicht begründen. Die Regelungen über Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen stellen kein geeignetes Kriterium dar, die im Überprüfungszeitraum möglicherweise begangenen materiell-rechtlich selbstständigen Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr zu einer prozessualen Tat zu verbinden.

 

Quelle: BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 4 StR 503/12; Zeitschrift für Schadensrecht (ZfS S. 50 ff/2014)

Mietrechtsreform 2013, Berliner Räumung

Die Zwangsräumung einer Mietwohnung ist regelmäßig mit sehr hohen Kosten verbunden.

So muss der Gläubiger nicht nur mit den Kosten des Gerichtsvollziehers in Vorlage treten, daneben muss ein Vorschuss geleistet werden für die Wohnungsöffnung, den Abbau und Abtransport von Möbelstücken und die Kosten für die Einlagerung.

 

Selbst bei Wohnung bis zu einer Größe von 70qm fallen regelmäßig Kosten in einer Größenordnung von 3.000 € an.

 

Die Praxis hat sich hier in den vergangenen Jahren beholfen. Der Gerichtsvollzieher wurde nur beauftragt, die Schlösser einer Wohnung auszutauschen, eine Räumung erfolgte indes nicht. Dies, weil der Gläubiger ein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen ausgesprochen hatte und insoweit ein Entfernen durch den Gerichtsvollzieher nicht mehr notwendig war.

 

Diese Vorgehensweise ist pragmatisch und tückenreich zugleich, die Inbesitznahme der Wohnung berechtigte den Gläubiger nämlich nicht, nach Belieben mit diesen Gegenständen zu verfahren.

 

Insoweit war es in der Vergangenheit häufig (abhängig von der Person des Schuldners) angezeigt, sicherheitshalber den teuren Weg zu bestreiten.

 

Die Mietrechtsreform hat das Berliner Modell nunmehr „legalisiert", die Voraussetzungen und auch die weitere Vorgehensweise ist nunmehr in § 885a ZPO festgeschrieben:

 

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

(3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

 

Viele der vormals vorhandenen Risiken werden durch diese Regelung überschaubar, der Gerichtsvollzieher nimmt eine verantwortungsvolle – und wesentliche Rolle in diesem Vollstreckungsmodell war.

 

Nicht nur, dass es dem Gerichtsvollzieher obliegt, den Zustand und den Inhalt der Wohnung zu dokumentieren, ihn trifft auch die Hinweispflicht auf die weitere Vorgehensweise, insbesondere auf Verwertungs- und Vernichtungsrechte des Gläubigers.

Diese Vorschrift schafft auf den ersten Blick Rechtssicherheit und die Praxis wird zeigen, ob der neue § 885a ZPO den Anforderungen der Praxis stand hält.

 

 

 

 

Geschwindigkeitsübertretung

mit Ahndung durch die Bußgeldbehörde

 

Messung LEIVTEC XV3

 

Sachverhalt:

Der Beschuldigte fuhr innerorts 27 Kilometer zu schnell. Die Messung erfolgte mit Lasergerät und Foto, LEIVTEC XV3. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde entsprechend geahndet mit einem Bußgeldbescheid. Es wurde Bußgeld und ein Punkt durch die Bußgeldbehörde erlassen.

 

Vorgehensweise:

Ziehen sie bereits bei Zustellung des Fragebogens einen Fachmann hinzu. In den meisten Fällen ist es ratsam, den Anhörungsbogen nicht an die Behörde zurückzusenden. Hierzu sind Sie auch nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Der Betroffene ist gesetzlich nicht verpflichtet, an seiner Überführung mitzuwirken.

Geht eine Stellungnahme des Betroffenen innerhalb der gesetzten Frist nicht ein oder führt diese zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage, so wird die Ordnungswidrigkeit nach § 65 OWiG durch einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bußgeldbescheid geahndet.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 67 OWiG kann gegen diesen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Behörde, die ihn erlassen hat, eingelegt werden. Ein Rechtsanwaltszwang besteht hier nicht, so dass der Einspruch auch vom Betroffenen selbst eingelegt werden kann.

 

Eine Begründung sollte zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben werden, da der Inhalt der amtlichen Ermittlungsakte nicht bekannt ist. Ohne genaue Kenntnis des Inhalts  der amtlichen Ermittlungsakte ist eine ordnungsgemäße Vertretung in OWI Angelegenheiten nicht möglich. Die amtliche Ermittlungsakte kann vom Rechtsanwalt gg. eine Verwaltungsgebühr angefordert werden.

 

Spätestens nach Zustellung bzw. Einlegen des Einspruchs sollten sie den speziellen Einzelfall durch einen Fachmann überprüfen lassen.

Es ist immer u.a. zu hinterfragen, ob die Eichsiegel durch den Messbeamten ordnungsgemäß überprüft wurden, bis hin zum Überlassen der Lebensakte, Aufbau der Messstation und Kalibrierung etc.

Auch stellt man sich die Frage nach dem

1.     Lebensalter des Messgerätes

2.     Beschilderungsnachweis für 2 km vor und nach der Messstelle,

3.     eine Liste aller am Tattag mit dem Messgerät aufgenommen Verkehrsverstöße,

4.     Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Format nebst den dazugehörigen öffentlichen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe

5.     Herausgabe einer Kopie der Bedienungsanleitung

6.     .........

 

Es gilt in jedem Einzelfall gewissenhaft herauszuarbeiten, ob man durch die gewonnenen Informationen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Messung "zu Fall" bringen kann.

Die Rechtmäßigkeit der Messung kann des Weiteren durch die Inanspruchnahme eines privaten Sachverständigengutachtens bereits außergerichtlich überprüft werden. Diese Kosten werden normalerweise vom Rechtsschutzversicherer für eine ordnungsgemäße Verteidigung übernommen.

Oftmals ist es möglich bereits ggü. der Bußgeldbehörde Messfehler aufzuzeigen, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

 

Vorliegender Fall:

Im vorliegenden Fall konnte man einen formalen Fehler nach der Zeugenvernehmung nachweisen, so dass das Messverfahren fehlerhaft war mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid durch das Amtsgericht – Strafgericht- verworfen wurde.

 

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