Die Vergütung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte für ihre Klienten ist gesetzlich geregelt. Seit 01.08.2013 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Das RVG sieht für die meisten zivilrechtlichen Sachen, also auch Arbeitsrechtsfälle, Erbrechtsfälle, Familienrechtsangelegenheiten eine vom Streitwert abhängige Vergütung nach der Tabelle vor.
Es ist geregelt, dass bestimmte Tätigkeitsarten (außergerichtlich beispielsweise Gespräche mit dem Klienten, Abfassen von Briefen oder auch Verträgen, Besprechungen mit der Gegenseite oder Sachverständigen) durch die sogenannte Geschäftsgebühr abgegolten wird. Die Höhe der Geschäftsgebühr richtet sich nach einem gewissen Aufwand und der dem zugrundeliegenden Streitwert/Geschäftswert. Der mittlere Wert ist der 1,3–fache Satz des Tabellenhonorars nach Streitwert. Bei größerem Aufwand kann die Geschäftsgebühr außergerichtlich auch höher als 1,3 vom Anwalt festgesetzt werden.
Die dann zu zahlende Gebühr wird aus der Tabelle abgelesen.
Beispiele:
Der Klient beansprucht von einem anderen eine Summe von 2.500,00 €. So beträgt die Geschäftsgebühr (1,3) in der Regel 261,30 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und die gesetzliche MwSt.
Bei einem Streitwert von 10.000,00 € sind dies dann 725,40 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und gesetzliche MwSt.
Beispielsrechnung:
500,00 € Streitwert:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 58,50 € |
+ Auslagenpauschale | 11,70 € |
+ Mehrwertsteuer (19 %) | 13,34 € |
Summe brutto | 83,54 € |
2.500,00 € Streitwert:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 261,30 € |
+ Auslagenpauschale | 20,00 € |
+ Mehrwertsteuer (19 %) | 53,45 € |
Summe brutto | 334,75 € |
10.000,00 € Streitwert:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 725,40 € |
+ Auslagenpauschale | 20,00 € |
+ Mehrwertsteuer ( 19 %) | 141,63 € |
Summe brutto | 887,03 € |
Sie können daran erkennen, dass die Höhe der Gebühr deutlich von der Höhe des Streitwertes abhängt.
Belässt es der Klient bei einer einfachen Beratung, so ist die höchste Beratungsgebühr 190,00 € zzgl. MwSt, soweit dieser Klient Verbraucher ist. Bei gewerblichen Klienten gilt diese Beschränkung nach oben nicht. Man sollte folglich darüber reden.
Die Gebührenordnung ist degressiv ausgerichtet, d. h. je höher der Streitwert ist, desto niedriger ist der prozentuale Anteil der Gebühr an dem Streitwert selbst. Gleichwohl bedeutet natürlich ein höherer Streitwert auch deutlich höhere Gebühren. Einigt man sich mit der Gegenseite unter Mithilfe des Anwaltes, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr. Diese Einigungsgebühr beträgt außergerichtlich 1,5 des Tabellenwertes, bei gerichtlicher Einigung 1,0.
Bei Gerichtsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 des Tabellenwertes. Wird vor Gericht verhandelt und Zeugen vernommen, so erhöht sich die Gebühr um die „Terminsgebühr“ in Höhe von 1,2 des Tabellenwertes. Hier ist es gleichgültig, ob die Akte viele Schriftsätze oder wenige Schriftsätze enthält oder ob 1 oder mehrere Termine anstehen. Der Anwalt erhält stets die gleiche Gebühr:
Sehen Sie nachfolgendes Beispiel:
Klage auf 5.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 393,90 € |
+ 1,2 Terminsgeübhr Nr. 3104 VV RVG | 363,60 € |
+ Auslagenpauschale | 20,00 € |
+ Mehrwertsteuer (19 %) | 147,73 € |
Summe brutto | 925,23 € |
Dies sind die Kosten der anwaltlichen Vergütung in der I. Instanz, gleichgültig, wie umfangreich das Verfahren war. Im Zivilprozess trägt derjenige die Kosten, der verliert.
Hinweis: Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz (aber nur dort) trägt jede Partei ihre Kosten selbst, gleichgültig, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Dies ist im Arbeitsgerichtsgesetzt so geregelt.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, empfiehlt es sich, vor der Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt zumindest telefonisch abzustimmen, ob eine anwaltliche Erstberatung zu dem jeweiligen Sachverhalt übernommen wird.
Transparenz ist im Bereich Kosten wichtig und wir legen hierauf großen Wert. Fragen Sie einfach nach.
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