Rechtsbeistand Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Gmünd Anwalt, Anwalt Wohnungseigentumsrecht
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Rechtsanwaltskanzlei Daniel Preiss
Rechtsanwaltskanzlei Daniel Preiss

Familienrecht

Scheidung und Folgesachen:

 

Eine Ehe kann auf Antrag geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften wird vermutet, dass die Ehe „zerrüttet" ist, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben. D.h. zwischen den Eheleuten darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Es schadet nicht, dass die Eheleute noch die gemeinsame Wohnung bewohnen. Allerdings muss auch dann das gemeinsame Zusammenleben aufgegeben sein. Erlaubt ist nur, dass die Eheleute wie Fremde nebeneinander in derselben Wohnung leben.

Im Fall dessen, dass beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, können sogar beide die Scheidung beantragen. Es wird dann sogar vermutet, dass Zerrüttung vorliegt, wenn beide mit der Scheidung einverstanden sind oder sogar beide Seiten die Scheidung beantragen.

Ein kürzeres Zusammenleben zur Versöhnung unterbricht die Trennung nicht. Man will mit dieser Regelung die Versöhnungsversuche der Ehegatten fördern. Müssten diese befürchten, dass auch kurzfristige Versuche, wieder mit dem anderen zusammenzuleben, die Trennung beendeten und eine ganz neue Frist erforderlich machten, würden derartige Versuche häufig unterbleiben. Was man unter einem Zusammenleben für kürzere Zeit versteht, ist an Hand des jeweiligen des Einzelfalls zu entscheiden, insbesondere der Grad der Zerrüttung der Ehe spielt einen Wesentliche Rolle. Unschädlich sind gemeinsame Urlaube, Besuche, auch wenn sie mit Übernachtungen verbunden sind.

 

Das Scheitern der Ehe wird außerdem unwiderleglich vermutet, wenn die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Das gilt auch, wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht und die Ehe aufrechterhalten will. Eine Ausnahme hiervon kann dann vorliegen wenn es den Scheidungsunwilligen besonders hart treffen würde, z.B. bei psychischer Erkrankung aufgrund des anstehenden Scheidungsverfahrens.

 

Leben die Eheleute noch nicht ein Jahr getrennt, kommt eine Scheidung nur in Betracht, wenn eine sogenannte unbillige Härte vorliegt. In der Praxis häufig vorkommende Fälle sind Gewalt in der Ehe, Kindesmissbrauch und Alkoholmissbrauch, etc. Bei Nachhaltigkeit der Vorwürfe stellt dies ein Scheidungsgrund vor Ablauf des Trennungsjahres dar im Gegensatz zum „Fremdgehen".

 

Scheidungsverfahren


Das Scheidungsverfahren findet vor dem Amtsgericht – Familiengericht – statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

 

Beachte:

 

Verbundsachen blockieren eine schnelle Scheidung. Auch bei einfach gelagerten Scheidungsfällen kann sich die Scheidung selbst dann über viele Jahre hinziehen. Will eine Partei die Scheidung verzögern wird man sich in der Praxis in der Regel nicht auf unbillige Härte berufen wie oben geschildert, wie oben geschildert, sondern reicht eine Reihe von Verbundanträgen ein, wie eine Stufenklage zum Zugewinn oder Unterhalt. Ist der Sachverhalt verzwickt, sind 2 Jahre Verzögerung „durchaus realistisch".

Scheidungen werden immer an den Familiengerichten verhandelt, meist sind das die familienrechtlichen Abteilungen bei einem Amtsgericht. Ist das Ehepaar kinderlos, ist das Amtsgericht der Ortschaft zuständig, wo die Eheleute ihre gemeinsame Ehewohnung hatten. Bei gemeinsamen minderjährigen Kinder, ist das Amtsgericht an deren Wohnort zuständig.

Beispiel: Ein Ehepaar hat 2 gemeinsamen Kinder. Sie wohnten ursprünglich in Düsseldorf sind nun aber nach München umgezogen. Folglich wird vor dem dortigen Familiengericht verhandelt. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen werden.

 

Im Fall dessen dass es keine Kinder gibt und beide Eheleute nicht mehr in der ehemaligen Ehewohnung leben, gilt der Gerichtsbezirk des Antragsgegners, also dem Ehepartner, der nicht die Scheidung angestrebt hat.

 

Genügt ein gemeinsamer Anwalt?

 

Oftmals möchten sich Eheleute aus Kostengründen einen Anwalt sparen. Doch bei Scheidungen gilt grundsätzlich Anwaltszwang. Denn der Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt eingebracht werden. Dabei beauftragt derjenige, der die Scheidung will (Antragsteller/in), auch den Anwalt. Beim Scheidungstermin muss der andere Ehegatte dann nur noch zuzustimmen. Dafür braucht er keinen eigenen Anwalt. Denn in diesem Fall liegt eine einvernehmliche Scheidung vor, bei der der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Anwaltszwang macht.

 

Einvernehmliche Scheidung:

 

Man spricht von einer einvernehmlichen Scheidung wenn folgenden Punkte geklärt sind, wie

 

• Einhaltung des Trennungsjahres;
• die Aufteilung der Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)wurde durchgeführt;
• man erzielte eine Einigkeit über den Ehegattenunterhalt, also der Frag ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt bezahlt wird

• Aufteilung das währen der Ehezeit erworbenen Vermögen (Zugewinnausgleich)

• im Falle von gemeinsamen Kindern muss das Sorgerecht (gemeinsam oder nicht), das Umgangsrecht (wie oft darf ein Elternteil die Kinder sehen) und die Höhe des Kindsunterhalt geregelt sein;

• man hat sich bezüglich Aufteilung des Hausrats (vom Auto bis zur Waschmaschine) geeinigt.

Liegen dem Gericht alle erforderlichen Erklärungen vor, kann es von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen und die Ehe als beendet erklären.

Man sollte nicht außer Acht lassen, dass ein Anwalt immer nur die Interessen des Ehegatten vertritt, der ihn beauftragte. Im Ergebnis verzichtet eine Partei auf die eigene anwaltliche Unterstützung. Ob im Einzelfall ein eigener Berater und Prozessvertreter nicht doch besser ist, müssen die Ehegatten also selbst im Einzelfall entscheiden.

Ein Anwalt kann nur im Vorfeld, also als Unparteiischer, eine Beratung durchführen. Es kann alles rund um das Scheidungsverfahren erläutert werden und den Eheleute neutral erklären, was eine Scheidung für beide bedeutet. Nach der Beratung kann man aber nur für einen der Eheleute ein Mandat übernehmen.

Vgl. Weitergehende Pflichten des Rechtsanwalts bei gemeinsamer Beratung von Ehegatten (BGH, Urt. 19.09.2013 – IX ZR 322/12 zu finden unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af7694611026f142d05f939fffc0f6aa&nr=65685&pos=0&anz=1)

 

Beachte:

 

Wollen die Parteien vor Gericht - zusätzlich zur Scheidung - besondere Anträge stellen, z.B. um den Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, den Verbleib der Ehewohnung gerichtlich klären zu lassen, ist auch für den anderen Partner ein eigener Anwalt nötig.

 

Dauer der Scheidung:

 

Bezüglich der Verfahrensdauer ist von einer Verfahrensdauer zwischen acht und zwölf Monate auszugehen. Natürlich sind Abweichungen nach oben oder unten sind aber immer möglich. Länger dauert es immer dann, wenn ein Ehegatte sich beim Ausfüllen der Unterlagen besonders viel Zeit lässt. Allerdings ist auch die Auslastung der Familiengerichte zu berücksichtigen. Ein überlaufenes Familiengericht in einer Großstadt hat weniger Termine frei als eines in einer Kleinstadt.

 

Findet die Scheidung nicht einvernehmlich statt, und muss jeder Punkt einzeln geklärt werden, kann eine Scheidung im schlimmsten Fall Jahre dauern.

 

Die Scheidungsverhandlung selbst

 

Die Scheidungsverhandlung vor dem Familiengericht ist grds. nicht öffentlich. Erst beim Scheidungsausspruch dürfen "Gäste" der Beteiligten dabei sein.

 

Ablauf der Verhandlung:

Der Antragsteller wird zunächst ggü. dem Gericht seinen Sachvortrag wiederholen, dass er die Ehe für gescheitert hält und die Ehe nicht mehr fortsetzen möchte, er also die Scheidung haben mochte.

Nachfolgend muss der Antragsteller noch einmal bestätigen, dass er ebenfalls die Ehe fortsetzen will und ebenfalls die Scheidung will. Anschließend muss er die Angaben über das Getrenntleben in den Unterlagen bestätigen.
•Daran anschließend werden ggf. Feststellungen zum

Unterhalt

Sorge- und Umgangsrecht

Versorgungsausgleich

getroffen.

 

Im einfachsten gelagerten Fällen, also ohne gemeinsame Kinder, ohne Vermögen und bei kurzer Ehedauer, kann die Verhandlung schon in zehn Minuten beendet sein.

 

Beachte: Zum Scheidungstermin müssen sich die Eheleute mit Personalausweis oder Pass ausweisen.

 

Scheidungskosten und Verfahrenskostenhilfe

 

Wie werden die Kosten für die Scheidung berechnet?

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die Anwaltskosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Ausgangspunkt ist der Streitwert des Scheidungsverfahrens. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Die Summe ergibt den Streitwert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist. Zusätzlich fällt ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich an.

 

Im Regelfall fallen in einem Scheidungsverfahren zwei verschiedene Rechtsanwaltsgebühren an, nämlich:

Die Verfahrensgebühr: Diese entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Klageerhebung oder Abwehr einer Klage. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der Gerichtstermine bis zur Abschluss der Instanz erbringt.

Die Terminsgebühr: Diese entsteht für die Vertretung des Mandanten in Gerichtsterminen. Die Terminsgebühr gilt auch für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem von einem Sachverständigen bestimmten Termin.

Hinzu kommen noch € 20,- Auslagenpauschale und
derzeit 19 % gesetzliche Mehrwertsteuer.

 

Beispiel:
Hat jeder Ehegatte ein Einkommen von monatlich 1.000,00 Euro Einkommen, so beträgt der Streitwert: 2 x 1.000,00 x 3 Monate = 6.000,00 EUR.
Daher berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes wie folgt:

Beispielsrechnung Scheidungskosten

Streitwert: 6.000 €

1,3 Verfahrensgebühr

460,20 €

1,2 Terminsgebühr

424,80 €

Auslagenpauschale

20,00 €

Zwischensumme

905,00 €

19 % Umsatzsteuer

171,95 €

Endsumme

1.076,95 €

Zusätzlich fallen noch Gerichtskosten in Höhe von 495,00 € an.

 

Elterliche Sorge:
Im Scheidungsverbundverfahren Erhöhung durch jede Kindschaftssache um jeweils 20 %, maximal jeweils 3.000 EUR.
In einem außerhalb des Scheidungsverbunds geführten Verfahren 3.000 EUR.

Streit um die Ehewohnung:
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben: 3.000 EUR. Wohnungszuweisung anlässlich Scheidung: 4.000 EUR.

Versorgungsausgleich:
10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Eheleute für jedes einzelne ausgleichsfähige Anrecht, mindestens jedoch 1.000 €.

Zugewinnausgleich:
Der Betrag, den eine Partei als Zugewinnausgleich von der anderen fordert.

Unterhalt:
Der geforderte monatliche Unterhalt wird auf 12 Monate hochgerechnet. Der sich ergebende Betrag ist dann der Streitwert.

Geht es in einem Prozess um Trennungsunterhalt, der in einem isolierten Verfahren eingeklagt werden muss und wird insoweit neben dem laufenden auch rückständiger Unterhalt eingeklagt, erhöht sich der Streitwert (Jahresbetrag des laufenden Unterhalts) um den kompletten Unterhaltsrückstand.

 

Hausratsteilung:

Teilung der Haushaltsgegenstände während des Getrenntlebens: 2.000 EUR. Endgültige Teilung der Haushaltsgegenstände: 3.000 EUR

Welche Gebühren fallen in einem Scheidungsverfahren an?

Die Höhe der Gerichtsgebühr und der jeweiligen Rechtsanwaltsgebühr richten sich nach der Höhe des Wertes des Verfahrens (wird vom Gericht festgesetzt) und ergeben sich aus dem Kostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die entsprechenden Gebühren in Rechnung zu stellen. Weniger als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung zu stellen ist ihm nicht erlaubt. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können dagegen mit Einverständnis des Mandanten schriftlich vereinbart werden.

Wann müssen die Kosten bezahlt werden?
Wir reichen ihren Scheidungsantrag ein. Nachfolgend vergibt das Familiengericht ein Aktenzeichen mit der gelichzeitigen Aufforderung an die Kosten einzuzahlen. Dies dauert in der Regel zwischen 1- und 2 Wochen.

Gerichtskosten werden dann von ihnen direkt beim Gericht bezahlt, mit dem amtlichen Überweisungsträger.

Rechtsanwaltskosten werden nur auf Anforderung fällig. Zunächst mit einer Vorschussrechnung. Nach Beendigung des Verfahrens erhalten Sie eine Abschlussrechnung.

 

Wann habe ich Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ?

 

In Scheidungsangelegenheiten wird Prozesskostenhilfe nun Verfahrenskostenhilfe genannt (§76 FamFG). Die Voraussetzungen sind trotzdem identisch.

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (= VKH) haben alle Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen.

Bei geringem Einkommen bzw. hohen Schulden können Sie für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen. Bewilligt Ihnen das Gericht diese, dann müssen Sie keine Gerichtskosten und keine eigenen Anwaltskosten zahlen. Es kann auch sein, dass das Gericht Ihnen Verfahrenskostenhilfe auf Raten gewährt, d.h. sie zahlen in kleinen Raten an das Gericht die Kosten zurück.

Die Verfahrenskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die Kosten eines Rechtsanwalts; allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts.

Es muss ein bestimmter amtlicher Vordruck benutzt werden den man ihnen in unserer Kanzlei zur Verfügung stellen.

 

Wieviel Unterhalt bekomme ich?


Trennungsunterhalt:

Der unterhaltsbedürftige Ehegatte hat Anspruch auf Trennungsunterhalt, falls folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

- eine Ehe besteht (von der Heirat bis zur Rechtskraft der Scheidung),

- die Eheleute getrennt leben,

- ein Ehegatte außer Stande ist, seinen Bedarf durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst zu decken,

- ein Ehegatte auch nicht in der Lage ist, sich mit sonstigen Einkünften und aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten der andere Ehegatte wirtschaftlich leistungsfähig ist, d. h. über ausreichende Mittel verfügt, um Unterhalt zu leisten,

- eine Inanspruchnahme des anderen Ehegatten nicht grob unbillig ist.

 

Zunächst einmal ist der Unterhaltsbedarf des Ehegatten zu ermitteln. Dieser richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.

 

Bei einer Doppelverdienerehe ergibt sich dies aus den beiderseitigen Nettoeinkommen, gemeinsamen Mieteinkünften etc. Trennungsunterhalt steht nur demjenigen zu, der sich aus einzusetzenden Eigenmitteln bzw. aus zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht angemessen zu unterhalten vermag, also seinen sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf nicht decken kann. Die Bedürftigkeit des Ehegatten, der Trennungsunterhalt verlangt, ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, nach der Rechtsprechung jedoch ebenso wie beim nachehelichen und beim Kindesunterhalt eine selbstverständliche Unterhaltsvoraussetzung. Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist eine ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts. Ein Ehegatte ist nur dann unterhaltspflichtig, wenn ihm ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken und darüber hinaus Unterhalt leisten zu können. Die unterste Grenze für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus dem ihm zu belassenden Selbstbehalt.

Der Trennungsunterhalt endet mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung wird der wesensverschiedene nacheheliche Unterhalt geschuldet.

 

Beachte:

Auf Trennungsunterhalt kann man nicht für die Zukunft ganz oder teilweise verzichten. Deshalb darf auch eine Unterhaltsvereinbarung nicht auf einen Verzicht oder teilweisen Verzicht hinauslaufen. Es genügt allein eine objektive Unterhaltsverkürzung

 

Beachte:

Vom Unterhaltspflichtigen kann Trennungsunterhalt nur für den Zeitraum verlangt werden, für den er aufgefordert wurde ihn auch zu bezahlen. Mit anderen Worten: man kann auch für die Vergangenheit Trennungsunterhalt bekommen, aber nur wenn der Unterhaltspflichtige auch zur Zahlung oder Auskunft seiner Einkünfte aufgefordert wurde. D.h. der Trennungsunterhalt sollte durch den Unterhaltsberechtigten oder den Auskunftsanspruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen, da ansonsten der Anspruch für die Vergangenheit verloren geht.

Wir beraten sie gerne, wie man den Anspruch richtig geltend macht.

 

Nachehelicher Unterhalt

 

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Scheidungstermins (Rechtskraft des Scheidungsurteils) entstehen.

Ein Unterhaltstitel (gerichtliches Urteil), der einen Anspruch auf Trennungsunterhalt zusprach, wird mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils hinfällig. Aus ihm kann kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt abgeleitet werden. D.h. der nacheheliche Unterhalt stellt keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts dar und muss eigenständig geltend gemacht werden.

Der nachehelich Unterhalt kann nur gefordert werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete nach der rechtskräftigen Scheidung aufgefordert wurde den nachehelichen Unterhakt zu bezahlen. Alternativ kann er zur Auskunft aufgefordert werden Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Dabei muss das Auskunftsverlangen die Aufforderung enthalten dass aus der Auskunft ergebende nacheheliche Unterhalt errechnet wird. Dieser Anspruch kann erst mit Rechtskraft der Scheidung verlangt werden und nicht vorher. Der nacheheliche Unterhalt besteht nur im Fall dessen, dass der Unterhaltsbedürftige nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

 

Tatbestände des nachehelichen Unterhalts

 

Betreuungsunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte kann – immer die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten vorausgesetzt- wegen der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen. Der wegen Betreuung eines oder mehrerer Kinder geschuldete Nachscheidungsunterhalt ist letztlich in drei Stufen aufgebaut worden.

Zunächst steht dem betreuenden Elternteil im Falle bestehender Bedürftigkeit ein gesicherter „Basisunterhalt" für die Dauer von drei Jahren zu. In dieser Zeit kann sich der geschiedene Ehegatte ausschließlich um die Belange des von ihm betreuten Kindes kümmern.

Er muss in dieser Zeit nicht auf etwaige Möglichkeiten einer Fremdbetreuung zurückgreifen, ist daran aber auch nicht gehindert.

 

In einer zweiten Stufe verlängert sich der Betreuungsunterhalt, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (Anschlussunterhalt).

 

Dabei sind vorrangig die Kindesbelange und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen und im Rahmen der unter diesen Gesichtspunkten anzustellenden Billigkeitsprüfung zu beurteilen, ob eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Zeitdauer von drei Jahren hinaus in Betracht kommt.

 

In einer dritten Stufe, verlängert sich der Betreuungsunterhaltsanspruch weiter („Annexanspruch), wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (elternbezogene Verlängerungsgründe).

 

Wenn sich der geschiedene Ehegatte mit der Betreuung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder befasst und seinen eigenen eheangemessenen Unterhalt nicht oder nicht vollständig durch eigene Einkünfte decken kann, im konkreten Fall keine wirklich bestehende und auch zuverlässige Möglichkeit der Fremdbetreuung besteht, darüber hinaus nach den ehelichen Lebensverhältnissen und der dortigen Planung sowie dem durch die Ehe entstandenen Vertrauensschutz ein Unterhaltsanspruch der Billigkeit entspricht, ist der andere Ehegatte – seine Leistungsfähigkeit vorausgesetzt – unterhaltspflichtig.

 

Unterhalt wegen Alter und Krankheit

 

Man erhält aufgrund ehelicher Solidarität einen Unterhaltsanspruch, wenn dem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters oder Krankheit keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann und der Unterhaltsbedürftige nicht mehr selbst in der Lage ist seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Die Altersgrenze ist regelmäßig erreicht, wenn die für diesen Beruf übliche Altersgrenze überschritten ist.

 

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

 

Einem Ehegatten kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit zustehen falls er z.B. wegen Kinderbetreuungszeiten oder Krankheit keiner Arbeit nachging. Dem nicht in der Ehe berufstätigen Ehegatten soll der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern werden, indem ihm das Risiko abgenommen wird, dass er nach der Scheidung nicht sofort eine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder diese alsbald wieder wegfällt und er deswegen mittellos ist. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Logisch setzt das voraus, dass er während der Ehe nicht oder nicht voll berufstätig war. Der Geschiedene darf nicht einfach passiv Arbeit oder eine Gelegenheit zu anderer Erwerbstätigkeit warten, sondern sich vielmehr aktiv um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen (sog. Erwerbsobliegenheit). Er muss alles tun, was ein nicht Unterhaltsberechtigter in seiner Lage auch tun würde, um möglichst schnell eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Dazu gehört nicht nur, dass er sich beim Arbeitsamt nach Arbeit erkundigt oder Stellenanzeigen liest. Er muss vielmehr von sich aus aktiv tätig werden (zB Aufgabe von Stellenanzeigen, Spontanbewerbungen, Probepraktika). Fehlt es an dem ernsthaften Bemühen um eine Erwerbstätigkeit, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus.

Ausschluss und Kürzung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Es bestehen denkbare Fälle in denen der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt, befristet oder versagt wird, in denen einen Zahlungsverpflichtung grob unbillig wäre.

 

Kurze Ehedauer

 

Der Fall einer kurze Ehedauer ist der ist in der Regel bei einem Zeitraum bis zwei Jahren gegeben. Eine Ehe von mehr als drei Jahren ist nicht mehr ohne weiteres als kurz zu bezeichnen. Eine kurze Ehedauer kann bis zu fünf Jahren gegeben sein, aber nur bei ganz besonderen Umständen. Gerade bei den Grenzfällen muss umfassend vorgetragen werden. Entscheidende Bedeutung hat immer die Frage der ehebedingten wirtschaftlichen Abhängigkeit des wirtschaftlich Schwächeren.

 

Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit

 

Die Bedürftigkeit mutwillig herbeizuführen und sodann Unterhalt zu verlangen, verstößt offensichtlich gegen Treu und Glauben.

Z.B. können Gründe für die Bedürftigkeit sein:

die Aufgabe der Erwerbstätigkeit

unterlassene Ausbildung

Verschwendung vorhandenen Vermögens

Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit neuem Partner

 

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch endet zunächst im Falle der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet. In der Praxis ist es jedoch oftmals so, dass sich der Ehegatte einem neuen Partner in ehelicher Weise mit einem neuen Partner auch wirtschaftlich zusammen lebt. Eine Verlust des Unterhaltsanspruchs kann erfolgen, falls ein Zusammenleben über längere Zeit (idR mehr als 2 Jahre) hinweg in einem gemeinsamen geführten Haushalt erfolgt Auch ist das Erscheinungsbild der Gemeinschaft in der Öffentlichkeit, das Vorhandensein von größeren gemeinsamen Investitionen und die Dauer der Verbindung zu berücksichtigen. Auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners kommt es dagegen nicht an. Endet die neue Beziehung, kann möglicherweise der Unterhaltsanspruch wieder neu aufleben.

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